BF17

Begleitete Fahren ab 17


Den Führerschein gerade in den Händen, sind Jugendliche besonders häufig in Unfälle verwickelt. Denn um sicher fahren zu können, benötigen Autofahrer und Autofahrerinnen neben einer fundierten Fahrausbildung vor allem eins: Erfahrung.

 

Die neu erworbenen Fertigkeiten weiter ausbauen und dabei sicher fahren – Das Begleitete Fahren ab 17 (kurz: BF17) macht es Fahranfängern und Fahranfängerinnen einfach. Sie können als 17-Jährige bis zum 18. Geburtstag so oft sie wollen am Steuer sitzen, wenn sie eine Begleitperson im Auto haben. Den (Karten-)Führerschein erhalten sie pünktlich zum 18. Geburtstag. Die Vorteile liegen auf der Hand: Zu Beginn des Alleinefahrens fühlen sich junge Menschen im Auto deutlich sicherer und routinierter.

 

Was ist BF17?

 

Das Begleitete Fahren ab 17 funktioniert ganz einfach: Wollen Jugendliche „begleitet fahren“, können sie sich schon mit 16 ½ Jahren in der Fahrschule anmelden. Dort machen sie -analog zum Führerschein mit 18- dieselbe Fahrausbildung wie ältere Personen. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bekommen BF17-Teilnehmer und -Teilnehmerinnen nach ihrem 17. Geburtstag die so genannte „Prüfungsbescheinigung“. Zusammen mit einem Ausweis gilt sie als Fahrerlaubnis im Begleiteten Fahren.

 

Die Begleitpersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen den Führerschein haben und dürfen nicht mehr als einen Punkt in Flensburg haben.

 

Die Anzahl der Begleitungen, die man in die Prüfungsbescheinigung eintragen lassen kann, ist unbegrenzt.

Bis zu ihrem 18. Geburtstag dürfen BF17-Teilnehmer und -Teilnehmerinnen dann in Begleitung einer Person Auto fahren, die auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist („Begleitauflage“). Der Erfolg ist wissenschaftlich bestätigt: Beim Begleiteten Fahren gibt es nur ganz wenige Unfälle. Und auch nach der Begleitphase fährt es sich besser: Allein unterwegs verursachen Jugendliche etwa 20 Prozent weniger Unfälle als diejenigen mit frischem Führerschein, die zuvor nicht beim BF17 mitgemacht haben.

 

Für die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 müssen Jugendliche und Begleitpersonen eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen beachten:

 

  • Fahrschulausbildung und -prüfungen beim BF17 sind dieselben wie beim Fahrerlaubniserwerb ab 18 Jahren. Nach der Fahrprüfung erhalten 17-Jährige noch keinen (Karten-)Führerschein, sondern eine Prüfungsbescheinigung, auf der die Begleitpersonen vermerkt sind.
  • Zusammen mit einem Ausweisdokument gilt die Bescheinigung als Fahrerlaubnis im BF17. Die Prüfungsbescheinigung muss zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepass beim Fahren immer dabei sei.
  • Jugendliche dürfen im BF17 nur in Begleitung ihrer eingetragenen Begleitpersonen Auto fahren.
  • Als Begleitperson kann sich eintragen lassen, wer über 30 Jahre alt ist, mindestens 5 Jahre ununterbrochen die Pkw-Fahrerlaubnis besitzt und höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg hat.

 

  • Während der Fahrt dürfen Begleitpersonen nicht unter Drogeneinfluss stehen und maximal 0,5 Promille Alkohol im Blut haben.
  • Die Probezeit beginnt beim BF17 mit der Übergabe der Prüfungsbescheinigung nach der praktischen Prüfung. Die Probezeit dauert wie bei über18-Jährigen zwei Jahre und beinhaltet die gleichen Regelungen.
  • Das absolute Alkoholverbot beim Fahren gilt bis zum 21. Geburtstag und gilt für alle Fahranfänger (auch über 21 Jahre) in der gesamten Probezeit.
  • Mit der Prüfungsbescheinigung können Fahrzeuge der Klassen AM und L  auch ohne Begleitung gefahren werden.
  • Mit der deutschen BF17-Fahrerlaubnis darf man auch in Österreich in Begleitung Auto fahren. Derzeit kann man darüber hinaus in keinem anderen Land mit der BF17-Prüfungsbescheinigung fahren.
  • Viele Kfz-Versicherungen müssen informiert werden, wenn ein Auto für das BF17 genutzt wird. Sollte z.B. ein Mindestalter für die Fahrzeugnutzung im Vertrag festgelegt sein, kann es sonst zu erheblichen Problemen kommen.
  • Wer das Fahrzeug steuert, ist auch im Schadensfall verantwortlich, unabhängig vom Alter. Die Begleitpersonen werden bei Unfällen i.d.R. nicht verantwortlich gemacht.

 

  • Das Fahren ohne eingetragene Begleitperson stellt einen schweren Verkehrsverstoß dar und führt zum Widerruf der Fahrerlaubnis für die Klasse B, zu einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg. Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist die erfolgreiche Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar (Nachschulung) nach § 2a Abs. 2 StVG. Das Fahren ohne Begleitperson führt zudem zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.
  • Auch wenn die Fahrerlaubnis zum Führen der Klasse B (Pkw) widerrufen wurde, bleiben die eingeschlossenen Klassen AM und L erhalten. Ebenso bleibt eine bereits vor der Klasse B erworbene Fahrerlaubnis der Klasse A1 für Kleinkrafträder erhalten.
  • Mit dem 18. Geburtstag kann sofort auch ohne Begleitung mit der Prüfungsbescheinigung gefahren werden. Die Bescheinigung muss aber innerhalb von drei Monaten gegen den regulären Kartenführerschein eingetauscht werden, sonst verliert sie ihre Gültigkeit als Nachweis der Fahrberechtigung. Wer so fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wichtig ist: Um im Ausland ab 18 Autofahren zu können, benötigt man in jedem Fall den Kartenführerschein. Das gilt auch für Österreich.
  • Der Kartenführerschein wird zum 18. Geburtstag automatisch von der Führerscheinstelle ausgestellt und kann dort einfach abgeholt werden. Dazu muss die Prüfungsbescheinigung und der Personalausweis/Reisepass vorgelegt werden.

 

 





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